* Mit den Sicherheitsvorkehrungen ist auch eine Prüfung des teilnehmenden Personenkreises durch das Bundeskriminalamt verbunden. Sie beschränkt sich in der Regel auf die Zugangskontrolle sowie einen vorherigen Datenabgleich auf Grundlage des Bundeskriminalamtsgesetzes. Die hierbei erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten werden im Anschluss an die Veranstaltung in der Regel gelöscht. Die Befugnis zur Datenerhebung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 BKAG. Hiernach kann das BKA personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben gemäß § 6 BKAG erforderlich ist. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenerhebung setzt die Befugnisnorm nicht voraus.